VEST - Statuten
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen "Verein Ehemaliger der Schaffhauser Technikerschule" (VEST) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sitz des Vereins ist die Stadt Schaffhausen.
Art. 2 Zweck und Tätigkeit
- Förderung der Schaffhauser Technikerschule (STS) und Pflege der Beziehung zu dieser Schule und anderen Technikerschulen
- Wahrung der Interessen der Absolventen der Schaffhauser Technikerschule
- Mitgliedschaft im ODEC (schweizerischer Verband der diplomierten Absolventen/innen höherer Fachschulen)
- Mitarbeit zur Erreichung von Verbandszielen
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Vermittlung von berufsfördernden Informationen
- Mitwirkung bei Fachorganisationen
- Oeffentlichkeitsarbeit
- Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern
- Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral
Art. 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sämtliche erfolgreichen Absolventen der Schaffhauser oder anderen anerkannten Technikerschulen werden.
- Studierende der Schaffhauser Technikerschule können als Hospitanten aufgenommen werden. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums treten die Hospitanten automatisch zu den Aktivmitgliedern über. Die Hospitanten haben beratende Stimme.
- Passiv- oder Kollektivmitglieder können alle an der Schaffhauser Technikerschule interessierten natürlichen und juristischen Personen werden. Kollektivmitglieder können durch einen Delegierten die Rechte eines Passivmitgliedes ausüben. Passivmitglieder haben beratende Stimme.
- Die Beitrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, welcher provisorisch über die Aufnahme entscheidet. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, welche sich um den Verein oder die technischen Wissenschaften besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte eines Aktivmitgliedes.
- Der Vorstand legt die Aufnahme an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vor.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem ODEC (schweizerischer Verband der diplomierten Absolventen/innen höherer Fachschulen)
- Die Zusammenarbeit zwischen dem VEST und dem ODEC wird in gegenseitigem Einverständnis mit einem Vertrag in schriftlicher Form festgelegt.
- Dieser Vertrag hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer.
- Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Vertrages sind Neuverhandlungen zwischen den beiden Parteien anzusetzen.
- In dem Vertrag sind folgende Punkte geregelt: Organisation des VEST / Finanzen / Aufgaben / Kommunikation / Veranstaltungen / Dokumentation / Unterlagen / Werbematerial
Art. 5 Mitgliederbeitrag
- Aktiv-, Passivmitglieder und Hospitanten zahlen einen von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
- Der Beitrag der Kollektivmitglieder wird durch Vereinbarung zwischen diesen und dem Vorstand festgelegt.
- Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6 Austritt, Ausschluss
- Austritte sind schriftlich vor Ende des Vereinsjahres anzuzeigen.
- Mitglieder, welche trotz Mahnung ihre statuarischen Verpflichtungen nicht erfüllen oder in grober Weise die Statuten verletzen und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innert 10 Tagen nach erfolgter Mitteilung den Rekurs an die nächste Generalversammlung einreichen
Art. 7 Organe
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Sekretariat
Art. 8 Generalversammlung
Der Generalversammlung ist in jedem Falle die Beschlussfassung über folgende Geschäfte vorbehalten:
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- beschlussfassung über den Voranschlag und das Jahresprogramm
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzmannes
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- estätigung der Beitrittsgesuche
- Vier Wochen vor der Generalversammlung wird zusammen mit der Einladung die Traktandenliste verschickt.
Art. 9 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen und hat jährlich einmal, im ersten Quartal des Vereinsjahres stattzufinden.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder beantragt werden.
Der Vorstand hat die ausserordentliche Generalversammlung innert Monatsfrist nach Einreichung des Begehrens einzuberufen.
Art. 10 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die der Generalversammlung unterbreitet werden sollen, müssen 14 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten über das Sekretariat schriftlich eingereicht werden.
Art. 11 Beschlüsse
Alle Beschlüsse werden in offener oder geheimer Abstimmung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Ein Fünftel aller anwesenden Mitgliedern können geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
Art. 12 Durchführung
Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Generalversammlung.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.
Art. 13 Vorstand
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder desselben sind wiederwählbar. Jede Fachrichtung sollte vertreten sein.
Er besteht mindestens aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzer
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen rechtsverbindlich zu Zweien. Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches durch den Präsidenten und den Aktuar zu unterzeichnen ist.
Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren und der Ersatzmann werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Aktienrechtes betreffend die Kontrollstelle (Art. 728 ff OR).
Art. 15 Sekretariat
Adresse: Verein Ehemaliger der
Schaffhauser Technikerschule (VEST)
Postfach / Hintersteig 12
8200 Schaffhausen
Art. 16 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 18 Auflösung
Die Auflösung kann durch Zweidrittelmehrheit einer Generalversammlung oder durch das Einfache Mehr einer Urabstimmung, die von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird, beschlossen werden. Die Generalversammlung verfügt gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 19 Schlussbestimmungen
25. April 1975: erstmalige Genehmigung der Statuten an der Gründungsversammlung des VEST
März 1996: Totalrevision der Statuten
22. März 1996: Genehmigung der totalrevidierten Statuten vom März 1996
durch die 21. Generalversammlung des VEST
Februar 2006: Überarbeitung der Statuten wegen Änderungen in der Zusammenarbeit mit dem VEST und ODEC (Schweizerischer Verband der diplomierten Absolventen/innen höherer Fachschulen), ehemals SVTS (Schweizerischer Verband der Techniker TS)
31. März 2006: Genehmigung der überarbeiteten Statuten vom Februar 2006 durch die 31. Generalversammlung des VEST
Schaffhausen, 31. März 2006
Der Präsident: Ivo Schmucki
Der Aktuar: Urs Rickli